In der Folge fuhren sie mit dem Fahrzeug des Beschuldigten weiter hinauf in Richtung AL.________(Alp) resp. AM.________(Alp). Dabei ist unbestritten, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger als Vorwand angab, dort Land ausmessen zu müssen. Oben angekommen führte der Beschuldigte die vermeintlichen Vermessungen durch, wobei die genaue Örtlichkeit der Vermessungen (und des Absturzes des Straf- und Zivilklägers) bestritten ist (vgl. dazu Ziff. II.8.8 hinten).