Ebenso unbestritten ist, dass der Beschuldigte und der Strafund Zivilkläger vor dem Vorfall vom 4. November 2019 keinen Streit und eine gute Beziehung hatten. Was den 4. November 2019 anbelangt, ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger um ca. 15:00 Uhr beim Coop in AO.________(Ort) abholte und sie gemeinsam mit dem Fahrzeug des Beschuldigten zum AP.________(See) im J.________(Ort) fuhren. Dort kam es zu sexuellen Kontakten zwischen ihnen, was beide so zu Protokoll gaben. In der Folge fuhren sie mit dem Fahrzeug des Beschuldigten weiter hinauf in Richtung AL.________(Alp) resp.