Der Beschuldigte bestreitet namentlich nicht, dass er den Strafund Zivilkläger seit rund drei Jahren kannte und sie eine sexuelle Beziehung führten. Dies wird durch die im Fahrzeug des Beschuldigten sichergestellten Spuren bestätigt (Spermaspuren des Straf- und Zivilklägers ab Beifahrersitz [FOR-Akten, pag. 19 f., 78, 96, 99, 102] sowie ab Mittelkonsole [FOR-Akten, pag. 19, 100], ab dem Analdildo [FOR-Akten, pag. 17, 84 f., 93] und dem Gleitmittel [FOR-Akten, pag. 7, 32 f., 86, 142]).