2734). Gesamthaft betrachtet sei die Beweislage erdrückend und ohne jegliche Zweifel erwiesen, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt abgespielt habe (pag. 2734). 8.7 Unbestrittener Sachverhalt Bezüglich des unbestrittenen Sachverhalts kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2334 f.). Der Beschuldigte bestreitet namentlich nicht, dass er den Strafund Zivilkläger seit rund drei Jahren kannte und sie eine sexuelle Beziehung führten.