Dass der Beschuldigte gegenüber den Rettungskräften detailliert Aussagen zu seinem Sexualleben hätte machen müssen, sei eher unwahrscheinlich. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass der Beschuldigte in der Folge nach Hause gegangen, gegessen und Bürosachen erledigt habe. Sein Verhalten spreche für vorsätzliches Handeln. Zudem belaste den Beschuldigten die teilweise identische Vorgehensweise im Fall von †K.________. Diesbezüglich könne auf die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalts verwiesen werden (pag. 2734).