35 bestehe die Vermutung, dass die Rückweisung den Beschuldigten gekränkt und zur Tat veranlasst haben könnte. Schliesslich erstaune, dass der Beschuldigte nicht in die Schlucht gestiegen sei, obschon diese gemäss seinen eigenen Aussagen nicht steil gewesen sei. Ebenso, dass er niemandem vom angeblichen Unfall erzählt habe. Dass der Beschuldigte gegenüber den Rettungskräften detailliert Aussagen zu seinem Sexualleben hätte machen müssen, sei eher unwahrscheinlich.