Dies sei unglaubhaft. Der Beschuldigte sei bereits eine Woche zuvor mit dem Straf- und Zivilkläger dort gewesen. Von einem zufälligen dorthin fahren, könne nicht die Rede sein. Insgesamt erscheine das Verhalten des Beschuldigten durchdacht und auf die Tat ausgerichtet, wie sie in der Anklageschrift umschrieben sei (pag. 2733 f.). Weitere Indizien seien die DNA-Spur am Baum und der Schuhabdruck in der Schlucht. Für den Straf- und Zivilkläger sei die Beziehung zum Beschuldigten eine sexuelle Angelegenheit gewesen (pag. 829). Der Beschuldigte habe den Straf- und Zivilkläger demgegenüber als seinen besten Kollegen bezeichnet (pag.