Fakt sei, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger dessen Handy nicht mehr zurückgegeben habe. Der Straf- und Zivilkläger habe dadurch keine Möglichkeit gehabt, telefonisch Hilfe zu rufen. Zudem habe der Beschuldigte damit das Handy als Beweismittel verschwinden lassen. Auch zum Messen habe der Beschuldigte alles andere als glaubhafte Aussagen gemacht, seine Aussagen jeweils den Ermittlungsergebnissen angepasst und letztlich ausgesagt, dass das Messen nur ein Vorwand gewesen sei. Auf die Frage, weshalb er diese gefährliche Stelle für das fiktive Messen ausgesucht habe, habe der Beschuldigte ausgeführt, dies habe sich einfach so ergeben. Dies sei unglaubhaft.