Es sei zutreffend, dass die Aussagen des Beschuldigten zur Frage, weshalb er keine Hilfe geleistet bzw. gerufen habe, noch weniger Sinn machen würden, wenn der Sturz an einem ungefährlichen Ort passiert sein soll, wie er dies bei der Vorinstanz erstmals behauptet habe. Die Ausführungen der Verteidigung würden die Ausführungen der Vorinstanz nicht entkräften. Der Verteidigung sei zwar zuzustimmen, dass Strukturbrüche im Sinne eines Hin- und Herspringens bei ausführlichen Erzählungen ein Realkennzeichen darstellen könnten. Vorliegend habe der Beschuldigte aber gerade keine ausführlichen Erzählungen gemacht. Ein weiteres stark belastendes Indiz sei, dass der Beschuldigte den Tatort mit dem