34 gaben des Beschuldigten zum Grund für die Fahrt ins J.________(Ort) angeschaut (pag. 2339) und sie habe sich auch mit der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals geltend gemachten anderen Absturzstelle in Kombination mit dem Umstand, dass der Beschuldigte nach dem Sturz keine Hilfe geholt habe, befasst (pag. 2341). Es sei zutreffend, dass die Aussagen des Beschuldigten zur Frage, weshalb er keine Hilfe geleistet bzw. gerufen habe, noch weniger Sinn machen würden, wenn der Sturz an einem ungefährlichen Ort passiert sein soll, wie er dies bei der Vorinstanz erstmals behauptet habe.