So habe er u.a. die Staatsanwältin als befangen und den Straf- und Zivilkläger als schizophren bezeichnet und ausgeführt, dass die Polizei dem Straf- und Zivilkläger zu seinen Aussagen verholfen habe. Der Beschuldigte habe – so auch vor oberer Instanz – viele Ausführungen zu seiner Person gemacht, aber eben nicht zum interessierenden Geschehen. Man habe den Beschuldigten bei seinen Aussagen zu seinem Leben im Gefängnis und zu seiner Arbeit gespürt. Bei den Aussagen im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum interessierenden Geschehen sei dies hingegen nicht der Fall gewesen. Insgesamt seien die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen daher unglaubhaft.