Es hätten sich ihm zahlreiche Eindrücke beispielweise ein Schrei, ein «Achtung», das Hören des Aufschlags oder dergleichen einprägen müssen. Auch hätte er Gefühle wie ein Zittern, Übel- oder Heisswerden schildern können, wenn sich das Geschehen wie von ihm behauptet, abgespielt hätte. Dass der Beschuldigte keine Gefühle geschildert habe, habe nichts mit Ausdrucksfähigkeit oder Bildung zu tun. Der Beschuldigte habe sich zudem Gegenangriffen bedient. So habe er u.a. die Staatsanwältin als befangen und den Straf- und Zivilkläger als schizophren bezeichnet und ausgeführt, dass die Polizei dem Straf- und Zivilkläger zu seinen Aussagen verholfen habe.