Auf die Diskrepanz angesprochen, habe er sich dann nicht mehr daran erinnern wollen. Die Vorinstanz habe sich mit den Schilderungen des Beschuldigten fundiert auseinandergesetzt und sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass dessen Aussagen nicht glaubhaft seien. Der Beschuldigte habe nur karge und ausweichende Aussagen gemacht. Es würden lebhaft geschilderte und erlebnisbasierte Einzelheiten zum Sturz fehlen, obschon solche bei einem Sturz einer nahestehenden Person in eine Schlucht zweifelsohne zu erwarten gewesen wären. Es hätten sich ihm zahlreiche Eindrücke beispielweise ein Schrei, ein «Achtung», das Hören des Aufschlags oder dergleichen einprägen müssen.