2732 f.). Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten, welcher bestreite den Straf- und Zivilkläger gestossen zu haben, nicht überzeugend. Er habe einmal von ausrutschen und ein anderes Mal von «stogeln» gesprochen und später angegeben, den Sturz nicht gesehen zu haben (pag. 770 und pag. 2197). Auch die Aussagen zu den Messanweisungen an den Straf- und Zivilkläger seien widersprüchlich (pag. 769). Einmal will er dem Straf- und Zivilkläger Anweisungen gegeben haben, ein anderes Mal soll der Straf- und Zivilkläger selbst zu den Steinen gegangen sein. Auf die Diskrepanz angesprochen, habe er sich dann nicht mehr daran erinnern wollen.