Die Behauptung des Beschuldigten, dass der Straf- und Zivilkläger per Zufall einen Baum berührt haben könnte, sei durch die Vorinstanz gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Strafund Zivilklägers überzeugend widerlegt worden. Der Einwand, dass die Schuhspur von einer anderen Person stammen könnte, habe die Vorinstanz ebenso zutreffend widerlegt. Die Begehung der Schlucht durch Canyonisten wäre aufgrund des hohen Wasserstandes lebensgefährlich gewesen (pag. 2347). Schliesslich würden auch die losen Pflanzenstücke für die Schilderung des Straf- und Zivilklägers sprechen (pag. 2732 f.).