Die Vorinstanz habe schliesslich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Straf- und Zivilklägers mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen würden bspw. mit der DNA-Spur am Baum. Das Profil sei aufgrund der geringen Menge nicht interpretierbar, es könne aber gesagt werden, dass die meisten gefundenen Merkmale mit dem Profil des Straf- und Zivilklägers übereinstimmen würden (pag. 4 FOR-Akten). Die Behauptung des Beschuldigten, dass der Straf- und Zivilkläger per Zufall einen Baum berührt haben könnte, sei durch die Vorinstanz gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Strafund Zivilklägers überzeugend widerlegt worden.