33 che. Die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Aussagen anschaulich und lebensnah seien. Davon habe sich die Kammer selbst überzeugen können. Zudem gebe es kein Motiv für eine Falschbelastung, wie die Vorinstanz ebenso zutreffend festgehalten habe. Die Vorinstanz habe schliesslich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Straf- und Zivilklägers mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen würden bspw. mit der DNA-Spur am Baum.