Der Straf- und Zivilkläger habe ausgeführt, dass beim Stoss alles sehr schnell gegangen sei und er sich nicht an alles erinnern könne (pag. 849). Damit gebe er auch Erinnerungslücken zu, welche verständlich seien und ebenso für seine Glaubhaftigkeit sprechen würden. Gleiches gelte für seine Aussagen vor oberer Instanz, wo er sich auf seine Erinnerungen und nicht etwa auf die Angaben der Polizei auf den vorgehaltenen Unterlagen gestützt habe. Er habe sich sodann mit dem Kiffen am Tattag selbst belastet (pag. 850). Diese Aussagenelemente würden zeigen, dass der Straf- und Zivilkläger von Erlebtem und nicht von Erfundenem spre-