2732). Der Straf- und Zivilkläger habe zum Kerngeschehen stringent und detailreich ausgesagt (pag. 808 ff., 823 ff., 839 ff.). Er habe immer das gleiche Kerngeschehen geschildert. Die Aussagen würden selbsterlebt und originell wirken (bspw. das geschilderte Flehen), Komplikationen (bspw. das Festklammern am Baum) und Nebensächlichkeiten (bspw. das Berndeutsche, das er nicht verstanden habe) enthalten. Der Straf- und Zivilkläger habe ausgeführt, dass beim Stoss alles sehr schnell gegangen sei und er sich nicht an alles erinnern könne (pag. 849).