Bestritten sei, wie der Straf- und Zivilkläger in die Schlucht gefallen sei. Der Strafund Zivilkläger habe konstant ausgesagt, dass der Beschuldigte ihn gestossen und danach seine Hände vom Baum gelöst habe. Der Beschuldigte behaupte demgegenüber, der Straf- und Zivilkläger sei «bekifft» gewesen und von selbst in den Abgrund gestolpert. Zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts würden zahlreiche objektive Beweismittel und insbesondere die Einvernahmen des Beschuldigten und des Straf- und Zivilklägers vorliegen. Der Beschuldigte sei sieben Mal und der Straf- und Zivilkläger fünf Mal einvernommen worden (pag. 2732).