Der Straf- und Zivilkläger sei Cannabis gewohnt gewesen und das erschreckende Verhalten des Beschuldigten hätte denn auch eine «bekiffte» Person einigermassen wachgerüttelt. Der Bericht vermöge also keine Zweifel an der Schuld des Beschuldigten zu erwecken (pag. 2731 f.). Es sei unbestritten, dass sich der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger gekannt hätten und es regelmässig zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen sei. Sie seien am 4. November 2019 in das J.________(Ort) gefahren. Nach einem Halt und den sexuellen Handlungen seien sie weitergefahren.