32 8.6.3 Vorbringen des Straf- und Zivilklägers Rechtsanwalt Dr. D.________ führte im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, der Straf- und Zivilkläger habe tatnah, eindrücklich und erlebnisbasiert geschildert, was passiert sei. Die Gründe für den Schuldspruch habe die Vorinstanz umfassend und überzeugend dargelegt. Die Beweislage gegen den Beschuldigten sei erdrückend. Das oberinstanzliche Beweisverfahren habe daran nichts verändert. Im Gegenteil: