Dass der Straf- und Zivilkläger «verladen» gewesen sei, treffe offensichtlich nicht zu. Zudem wäre es auch nicht nachvollziehbar, eine solch gefährliche Stelle mit einer «verladenen» Person aufzusuchen, um Zeit zu schinden bzw. fiktive Messungen vorzunehmen. Aus dem eingereichten Bericht von Dr. med. Y.________ könne nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden (pag. 2728). Zum Argument des Beschuldigten, wonach sich auch seine DNA am Baum hätte befinden müssen, wenn sich der Sachverhalt wie angeklagt abgespielt hätte, sei festzuhalten, dass der Straf- und Zivilkläger geschildert habe, wie der Beschuldigte seine Hände auseinandergenommen habe. Dabei müsse nicht zwingend DNA des