Er habe keine emotionale Anteilnahme gezeigt. Stattdessen habe er versucht, den Straf- und Zivilkläger als unglaubhaft darzustellen und angegeben, dieser sei «verladen» gewesen (pag. 2727). Zum THC-Konsum habe der Straf- und Zivilkläger glaubhaft ausgeführt, dass er regelmässig kiffe und er deswegen nicht «verladen» gewesen sei. Dass sich der Straf- und Zivilkläger aus der lebensbedrohlichen Lage habe retten können, spreche für wache Sinne und decke sich mit seinen glaubhaften Aussagen. Dass der Straf- und Zivilkläger «verladen» gewesen sei, treffe offensichtlich nicht zu.