Dies passe wiederum nicht zu seinen Aussagen, wonach er geschockt gewesen sei. So hätte bei ungefährlichen Gegebenheiten kein Anlass für eine Schockreaktion bestanden und der Beschuldigte hätte bei einer ungefährlichen Stelle gleich selbst Hilfe leisten und zum Bach absteigen können. Auch hätte er den Straf- und Zivilkläger sehen können, wenn es nicht tief gewesen wäre. Der Beschuldigte habe nie geäussert, ein schlechtes Gewissen zu haben, dass er keine Hilfe geleistet habe. Er habe keine Erleichterung geäussert, dass der Straf- und Zivilkläger noch lebe. Er habe sich nie entschuldigt. Er habe keine emotionale Anteilnahme gezeigt.