2201 Z. 37). Beim Einrollen des Massbandes wäre er aber direkt beim Straf- und Zivilkläger, welcher den Anfang des Massbandes in der Hand gehalten habe, gestanden (pag. 2197 Z. 41). Weiter habe der Beschuldigte bei der Vorinstanz angegeben, der Straf- und Zivilkläger sei selbst in den Bach gefallen und er sei geschockt gewesen. Trotzdem sei er einfach nach Hause gefahren und hätte zu Abend gegessen sowie Bürozeugs erledigt. Eine solche Reaktion nach einem Sturz einer Person, welche man gerne habe und zu welcher man eine intime Beziehung pflege, sei schlicht unglaubhaft. Der Beschuldigte habe zu Protokoll gegeben, dass er gedacht habe, es würde jede Hilfe zu spät kommen.