tiv Land vermessen. Es sei davon auszugehen, dass das Vermessen nur inszeniert worden sei, um den Straf- und Zivilkläger am Abgrund zu positionieren. Auch sei klar, dass der Straf- und Zivilkläger keine Ahnung vom Messen gehabt habe und somit der Beschuldigte Anweisungen gegeben habe. Ebenso widersprüchlich seien die Aussagen des Beschuldigten zum Sturz des Straf- und Zivilklägers. So habe er in den ersten Einvernahmen angegeben, den Sturz beobachtet zu haben. Bei der Vorinstanz habe er den Sturz dann nicht mehr gesehen haben wollen, weil er das Massband eingerollt habe (pag. 2201 Z. 37).