Er habe zunächst angegeben, er habe aufgrund eines Auftrages etwas ausmessen müssen und sogar Namen von Drittpersonen genannt. Diese Aussagen seien dann widerlegt worden, woraufhin der Beschuldigte seine Aussagen den erdrückenden Ermittlungsergebnissen angepasst habe. Am Schluss habe er zu Protokoll gegeben, dass das Messen nur ein Vorwand gewesen sei, wobei dieser Vorwand nicht nachvollziehbar sei. So habe er bspw. angegeben, dass er mit dem Straf- und Zivilkläger auch schon Federball gespielt habe «oder so». Sie hätten viele Ausflüge gemacht (pag. 2196 Z. 11 ff.). Sie hätten also auch einfach etwas Reales zusammen machen können bspw. am gleichen Ort Federball spielen anstatt fik-