Dieses Aussageverhalten sei nicht auf die Sozialisierung zurückzuführen. Für die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten könne auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden und es sei präzisierend/ergänzend festzuhalten, dass der Beschuldigte den Ort des Sturzes nie in Abrede gestellt habe. Erst bei der Vorinstanz habe er angegeben, dass es an einem anderen Ort zum Sturz gekommen sei. Interessant seien auch die Aussagen des Beschuldigten zum Messen. Er habe zunächst angegeben, er habe aufgrund eines Auftrages etwas ausmessen müssen und sogar Namen von Drittpersonen genannt.