__ gewesen. Schliesslich habe der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten nicht übermässig belastet und seine Aussagen würden durch die objektiven Beweismittel, insbesondere das DNA-Profil und die objektiven Gegebenheiten am Tatort, gestützt werden (pag. 2725 ff.). Der Beschuldigte habe sich demgegenüber immer wieder in Widersprüche verstrickt, sei Fragen ausgewichen und habe seine Aussagen ohne nachvollziehbaren Grund geändert. Dieses Aussageverhalten sei nicht auf die Sozialisierung zurückzuführen.