30 werden. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers würden zahlreiche Realkriterien aufweisen, seien erlebnisbasiert und glaubhaft. In einer Situation, in der es um das nackte Überleben gehe, sei es nicht möglich, sich eine solche Geschichte auszudenken und diese später unverändert wiederzugeben. Zudem würde man sich nicht eine Geschichte ausdenken, welche überprüfbar sei, wie vorliegend durch die DNA am Baum. Es bestehe kein Motiv für eine Falschbelastung. Es sei nicht der Strafund Zivilkläger gewesen, welcher zur Polizei gegangen sei. Dies sei vielmehr die Familie AN.________ gewesen.