Der Straf- und Zivilkläger sei also an diesen Ort gelangt. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass der Abdruck von einer anderen Person stamme. Der Auffassung der Verteidigung, wonach der Straf- und Zivilkläger zuerst auf eine Felsplatte hätte fallen müssen, könne mit Blick auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht gefolgt