Der Grund für das Behalten des Handys des Straf- und Zivilklägers durch den Beschuldigten dürfte im Ziel gelegen haben, zu verhindern, dass der Straf- und Zivilkläger hätte Hilfe holen können bzw. Rückschlüsse auf seine Person möglich gewesen wären. Auch den Sturz in den Bach habe der Straf- und Zivilkläger detailliert beschrieben und insbesondere eindrücklich und nachfühlbar zu Protokoll gegeben, wie er sich am Baum festgehalten und der Beschuldigte seine Hände gelöst habe. Der Beschuldigte habe ihm noch etwas in berndeutschem Dialekt gesagt, was er aber nicht verstanden habe. Dann sei er in den Bach gefallen.