Der Straf- und Zivilkläger habe auch detailliert beschrieben, wie und mit welchen Hilfsmitteln das Messen erfolgt sei und wer dabei wo gestanden sei. Er habe auch seine Empfindungen geschildert, beispielsweise, dass er sich noch gefragt habe, weshalb der Beschuldigte dabei nichts aufschreibe. Der Grund für das Behalten des Handys des Straf- und Zivilklägers durch den Beschuldigten dürfte im Ziel gelegen haben, zu verhindern, dass der Straf- und Zivilkläger hätte Hilfe holen können bzw. Rückschlüsse auf seine Person möglich gewesen wären.