Es sei nicht klar, wie diese Verletzungen entstanden seien. Der Straf- und Zivilkläger habe mehrfach gesagt, dass das Wasser laut gewesen sei und er den Beschuldigten nicht gehört hätte. Die Vorinstanz habe zudem erwogen, dass auf der AL.________(Alp) kein Mobiltelefonempfang vorhanden sei und der Beschuldigte in das J.________(Ort) hätte fahren müssen, um Hilfe zu holen. Man möge dem Beschuldigten mit der Unterlassung ein egoistisches Verhalten vorwerfen, im Strafverfahren stelle sich aber vielmehr die Frage, ob die Unterlassung strafrechtlich relevant sei (pag. 2719).