Mehr noch: Der Beschuldigte hätte damit rechnen müssen, dass die Strafverfolgungsbehörden seine sexuellen Kontakte durchforsten. In der Gesellschaft, in welcher der Beschuldigte lebe, würden gleichgeschlechtliche Sexualkontakte als etwas Anrüchiges und Schmuddeliges betrachtet. Die Unterlassung des Beschuldigten sei nicht entschuldbar, aber sie sei auch kein taugliches Indiz für eine Tötung. Zudem stelle sich die Frage: Habe sich der Beschuldigte tatsächlich nicht um seinen Freund gekümmert? In den Akten befinde sich ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten.