Der Beschuldigte habe selbst ausgeführt, dass er hätte Hilfe holen müssen. Zu berücksichtigen sei immerhin, dass der Beschuldigte in AK.________(Ort) lebe, wo er jede und jeden bestens kenne. Er lebe zusammen mit seiner Lebenspartnerin und sei bisexuell. Um diese Sexualität auszuleben, fahre er an abgeschiedene Orte, wobei sich der Beschuldigte zu jungen Männern hingezogen fühle. Sein geheimes Liebesleben wäre bei einem Beizug von Drittpersonen aufgeflogen. Mehr noch: Der Beschuldigte hätte damit rechnen müssen, dass die Strafverfolgungsbehörden seine sexuellen Kontakte durchforsten.