_ getötet, hätte er den Straf- und Zivilkläger mit Sicherheit nicht auch noch an dieser Stelle in den Bach geschubst und damit die Interessen der Strafverfolgungsbehörden direkt auf sich gelenkt. Ein solches Verhalten wäre nur mit einer schweren pathologischen Störung zu erklären. Der Beschuldigte hingegen sei kerngesund (pag. 2717 ff.). Es stelle sich einzig die Frage: Weshalb habe der Beschuldigte seinem Freund nicht geholfen? Diese Frage könne nicht beantwortet werden. Der Beschuldigte habe selbst ausgeführt, dass er hätte Hilfe holen müssen.