Der Straf- und Zivilkläger hätte folglich das Fahrzeug des Beschuldigten gesehen, wenn er sich tatsächlich dort befunden hätte. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Straf- und Zivilkläger in das Wasser gestürzt sei, allerdings nicht an der von ihm angegebenen Stelle und nicht infolge eines Verschuldens des Beschuldigten. Hätte der Beschuldigte einige Monate zuvor an diesem Ort tatsächlich bereits †K.________ getötet, hätte er den Straf- und Zivilkläger mit Sicherheit nicht auch noch an dieser Stelle in den Bach geschubst und damit die Interessen der Strafverfolgungsbehörden direkt auf sich gelenkt.