28 schuldigte habe also die Brücke bei seiner Rückkehr zwingend überqueren müssen. Aufgrund der prekären Strassenverhältnisse und der Dunkelheit sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Scheinwerfer seines Fahrzeugs eingeschaltet gehabt habe. Der Straf- und Zivilkläger hätte folglich das Fahrzeug des Beschuldigten gesehen, wenn er sich tatsächlich dort befunden hätte.