Selbst Gebirgsspezialisten hätten es nicht geschafft, zu dieser Stelle hochzuklettern. Sie hätten sich daher abgeseilt (pag. 294). Bei der Fotografie der Spur fehle sodann ein Lineal und sie habe aufgrund der Örtlichkeit nicht lotgerecht fotografiert werden können. Eine Angabe zur Spurengrösse sei somit nicht möglich. Die Schuhe des Straf- und Zivilklägers seien sodann nicht untersucht worden. Es sei einzig ein Foto der Schuhsohle gemacht worden, welches sich bis kurz vor der Berufungsverhandlung nicht in den Akten befunden habe, was angesichts der Dokumentationspflicht überrasche. Ob das Foto mit den getragenen Schuhen übereinstimme, könne heute nicht mehr beurteilt werden. Die