Sogar die Rekonstruktion durch die Gebirgsspezialisten habe abgebrochen werden müssen, weil die Gefahr, vom Wasser mitgerissen zu werden, zu gross geworden sei (pag. 352 ff.). Es werde nicht bestritten, dass der Strafund Zivilkläger in das Wasser gefallen sei, es sei aber unmöglich, dass dies an der vom Straf- und Zivilkläger angegebenen Stelle passiert sei. Damit sei auch klar, dass die gefundene Schuhspur nicht vom Straf- und Zivilkläger stammen könne, da es unmöglich sei, dass der Straf- und Zivilkläger an den Ort, wo der Abdruck festgestellt worden sei, gelangt sei. Selbst Gebirgsspezialisten hätten es nicht geschafft, zu dieser Stelle hochzuklettern.