Tatsächlich sei der Teil oberhalb der Absturzstelle nicht mehr so abschüssig und dort gebe es tatsächlich eine Wasserschwelle. Es sei allerdings nur schwer nachvollziehbar, dass der Straf- und Zivilkläger trotz der steilen Felswände links und rechts des Baches und ohne schwere Verletzungen als Folge zu dieser Wasserschwelle hätte gelangen können. Sogar die Rekonstruktion durch die Gebirgsspezialisten habe abgebrochen werden müssen, weil die Gefahr, vom Wasser mitgerissen zu werden, zu gross geworden sei (pag.