Klar sei, dass dies jedenfalls nur mit schweren Körperverletzungen als Folge möglich gewesen wäre. Der Straf- und Zivilkläger habe vor Obergericht den Begriff der Wasserschwelle nicht gekannt, trotzdem befinde sich dieser im Protokoll. Wie dieser Begriff in das Protokoll gelangt sei, sei ein grosses Geheimnis. Folge man den Aussagen mit der Wasserschwelle trotzdem, wäre der Straf- und Zivilkläger an der eigentlichen Absturzstelle vorbeigekommen. Tatsächlich sei der Teil oberhalb der Absturzstelle nicht mehr so abschüssig und dort gebe es tatsächlich eine Wasserschwelle.