Hinzu komme, dass der Kanal eine Fallhöhe von 4,3 Meter aufweise. Der Straf- und Zivilkläger habe in keiner Einvernahme dieses zweite Becken erwähnt oder davon gesprochen, dass er durch diesen Kanal durchgespült worden sei. Dieses Erlebnis wäre aber mit Sicherheit in Erinnerung geblieben und es wären streifenförmige Hautabschürfungen und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch Kopfverletzungen resultiert, wenn der Straf- und Zivilkläger die Passage tatsächlich passiert hätte. Es sei in diesem zweiten Becken keine Stelle ersichtlich (pag. 360), wo der Straf- und Zivilkläger das Bachbett (auf Steinen) hätte überqueren können. Zudem wären die Steine nass und glitschig gewesen. Es müsse vor