Erst nach weiteren Fragen habe er angegeben, er könne nicht sagen, wo der Absturz genau passiert sei. Die Aussagen des Strafund Zivilklägers zum Sturz seien somit widersprüchlich und sie würden den örtlichen Gegebenheiten widersprechen. Die Fallhöhe in das erste Becken betrage 6,15 Meter. Von diesem ersten Becken soll er in das darunterliegende Becken geschwemmt worden sein. Der Kanal, der dorthin führe, sei eng und abgewinkelt. Der Straf- und Zivilkläger wäre beim Durchqueren einer solchen Passage zwingend schwer verletzt worden. Auf pag. 360 sei das weisse, aufschäumende Wasser in diesem Kanal ersichtlich. Hinzu komme, dass der Kanal eine Fallhöhe von 4,3 Meter aufweise.