Dort habe er sich festgehalten, er habe nicht hochklettern können und er habe sich bis am nächsten Morgen versteckt. Am Morgen sei er wieder in das Wasser gegangen, um auf die andere Seite zu gelangen (pag. 846 Z. 251 ff.). Bei der Vorinstanz habe der Straf- und Zivilkläger ausgeführt, er sei in das Wasser gefallen und habe versucht, sich auf die Seite zu begeben. Vor Obergericht habe er nun jene Stelle als Absturzstelle bezeichnet, wo er gemäss seinen früheren Aussagen übernachtet haben will. Erst nach weiteren Fragen habe er angegeben, er könne nicht sagen, wo der Absturz genau passiert sei.