Der Straf- und Zivilkläger habe bei seiner ersten Einvernahme gesagt, er sei nach dem Sturz zum Ufer geschwommen und habe dort Schutz gesucht (pag. 812 Z. 165). Bei der nächsten Einvernahme habe er ausgeführt, er habe sich nach dem Sturz auf die andere Seite begeben und sich dort an einem Stein festgehalten (pag. 828 Z. 202). Er habe sich auf der anderen Seite in die Richtung, in welche das Wasser fliesse, begeben. Später habe er hingegen erklärt, er sei in das Wasser gefallen und das Wasser habe ihn zu einem Stein gebracht. Dort habe er sich festgehalten, er habe nicht hochklettern können und er habe sich bis am nächsten Morgen versteckt.