Der Straf- und Zivilkläger habe selbst nie gesagt, dass er den Baum bachseitig festgehalten habe (pag. 2717). Zum Sturz in den Bach würden die Fotos in den Akten (pag. 360) zeigen, dass der Straf- und Zivilkläger – entgegen seinen Aussagen (pag. 827 Z. 190) – nicht direkt in das Wasser gefallen wäre, wenn er sich tatsächlich am besagten Baum festgehalten hätte. Vielmehr wäre er zuerst auf einen Felsvorsprung und dann in das Wasser gefallen. Ein direkter Sturz ins Wasser, wie es der Straf- und Zivilkläger schildere, sei ausgeschlossen. Der Straf- und Zivilkläger habe bei seiner ersten Einvernahme gesagt, er sei nach dem Sturz zum Ufer geschwommen und habe dort Schutz gesucht (pag.