26 festgehalten hätte, hätte man nur DNA-Spuren an der Land- und nicht an der Bachseite gefunden. Interessant sei die Argumentation der Vorinstanz zum Vorbringen des Beschuldigten, wonach auch seine DNA hätte gefunden werden müssen, wenn er tatsächlich die Finger des Straf- und Zivilklägers gelöst hätte. So habe die Vorinstanz ausgeführt, dass die DNA des Beschuldigten höchstens auf der Landseite hätte gefunden werden können, weil er auf der Landseite gestanden sei. Der Straf- und Zivilkläger habe selbst nie gesagt, dass er den Baum bachseitig festgehalten habe (pag.